AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brandstifter AG

1. GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Brandstifter AG mit allen Auftragnehmern und Auftraggebern. Sie gelten für sämtliche Aufträge zwischen den Geschäftspartnern, auch wenn künftige Aufträge ohne ausdrückliche Bezugnahme hierauf abgeschlossen werden sollten. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sollten einzelne der nachfolgenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit der übrigen Regelungen.

Diese AGB können jederzeit durch die Brandstifter AG einseitig geändert werden. Im Falle der Änderung dieser AGB weist die Brandstifter AG seine Geschäftspartner auf diese Änderungen schriftlich hin. Der Geschäftspartner hat dann das Recht, binnen 14 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von der Brandstifter AG der Änderung dieser AGB zu widersprechen und die zugrundeliegende Vertragsbeziehung zu kündigen. Nach Ablauf dieser 14tägigen Frist gilt die entsprechende Änderung als vom jeweiligen Vertragspartner genehmigt.

2. ANGEBOTE/PREISE
Brandstifter AGs Angebote sind stets freibleibend.

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.

Soweit keine Preisliste vorliegt, bestimmt die Brandstifter AG die Vergütung nach billigem Ermessen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung gebunden.

Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftrages durch die Brandstifter AG in Form einer Auftragsbestätigung oder durch die Auftragsdurchführung zustande. Die Brandstifter AG behält sich vor, den Auftrag wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form (der Vorlage) oder aus sonstigen Gründen abzulehnen. Ersatzansprüche des Auftraggebers für abgelehnte Aufträge sind ausgeschlossen.

3. VERTRAGSUMFANG
Die Brandstifter AG leistet entsprechend dem Auftrag und der Branchenüblichkeit. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegte Beschaffenheit legt die Eigenschaften der Leistungen abschließend fest.

Für die Erstellung und Verbreitung der Werbemittel und Medien (z. B. Plakate, Aufkleber, Postkarten) verwendet die Brandstifter AG eigene Vorlagen oder Vorlagen des Auftraggebers.

Die Brandstifter AG bemüht sich, nach bestem Ermessen und unter Berücksichtigung konzeptioneller Überlegungen, eine größtmögliche Verbreitung der Werbemittel und Medien zu erreichen.

Anspruch auf bestimmte Verteilstandorte hat der Auftraggeber nicht. Verteilung und Auswahl der Standorte liegen allein bei der Brandstifter AG. Dies gilt auch für die Präsentation der weiteren Medien.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Verteil- und Veröffentlichungsstandorte einem häufigen Wechsel unterliegen. Die Aktionen werden von einer Vielzahl von Menschen durchgeführt; die Brandstifter AG ist bemüht, Fehler soweit es geht zu vermeiden. Geringfügige Fehler oder Abweichungen in der Verteilung, Verbreitung, Veröffentlichung oder Durchführung begründen keine Gewährleistungsansprüche. Als geringfügig sind Fehler oder Abweichungen von unter 10 % anzusehen. Bei Fehlern oder Abweichungen ist der Brandstifter AG Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Nach Wahl von der Brandstifter AG ist auch eine proportionale Minderung für nachgewiesene Mängel möglich. Soweit nicht abweichend vereinbart, bleiben Plakate, Aufkleber, Postkarten und Werbeträger, auch wenn sie die Werbung des Auftraggebers tragen, im Eigentum der Brandstifter AG.
Nach Ablauf des Kampagnenzeitraums können nicht verteilte Drucke, Werbemittel oder sonstige Medien von der Brandstifter AG vernichtet werden. Karten, Plakate, sonstige Werbeträger oder Medien können in die Dokumentation und Onlinedokumentation aller je erschienenen Brandstifter AG Aktivitäten aufgenommen werden. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Brandstifter AG Werbemittel und Medien in ihrer Eigenwerbung zeigt und einsetzt.

4. NUTZUNGSRECHTE BEI VOM AUFTRAGGEBER GELIEFERTEN VORLAGEN
Sofern die Brandstifter AG die Werbemittel/Medien nicht nach eigenen oder selbst beschafften Vorlagen erstellt, sondern vom Auftraggeber gelieferte Vorlagen verwendet, wird die Brandstifter AG, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, das räumlich und zeitlich unbegrenzte Recht eingeräumt, die Vorlagen für die Erstellung und Verbreitung der Werbung zu verwenden.

Dieses Nutzungsrecht schließt insbesondere das Recht ein,

  • die Vorlage in jeder Form und Anzahl im vertragsgemäßen Umfang zu vervielfältigen, insbesondere auch beliebig viele digitale Vervielfältigungsstücke herzustellen, soweit dies für den konkreten Vertragszweck erforderlich ist;
  • an den Vorlagen – unter Wahrung der geistigen Eigenart des Werkes – solche Veränderungen vorzunehmen, die aus technischen Gründen geboten oder unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Marktes wünschenswert sind; hierzu zählt auch das Recht, Vorlagen zu vergrößern und zu verkleinern, an den Vorlagen solche Veränderungen vorzunehmen, die Vorlagen uneingeschränkt für Brandstifter AGs eigene Werbung sowohl online als auch offline zu verwenden.
    Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Brandstifter AG zur Anbringung einer Urheberbezeichnung nur insoweit verpflichtet ist, als eine Namensnennung üblich und technisch möglich ist. Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Einräumung der vorbezeichneten Rechte von dem/den Urheber/n gemäß §§ 31 f. Urhebergesetz ermächtigt worden ist. Soweit der Urheber selbst Brandstifter AGs Vertragspartner ist, räumt dieser der Brandstifter AG die vorbezeichneten Rechte ein.

Werden durch die Nutzung der Vorlagen Rechte Dritter verletzt und wird die Brandstifter AG deshalb von einem Dritten – gleich aus welchem Rechtsgrund – in Anspruch genommen, hält der Auftraggeber die Brandstifter AG von jeglicher Inanspruchnahme unter Einschluss sämtlicher Kosten der Rechtsverfolgung, frei. Für die rechtzeitige und vollständige Lieferung geeigneter Vorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.

5. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE BEI VON DER BRANDSTIFTER AG GELIEFERTEN VORLAGEN
Sofern die Brandstifter AG die Werbemittel/Medien nicht nach vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen, sondern nach eigenen oder selbst beschafften Ideen erstellt, gilt Folgendes: Hat die Brandstifter AG die Vorlagen (z.B. für die Plakate, Aufkleber, Postkarten etc.) oder Medien nicht selbst entworfen, sondern von einem Dritten erworben, versichert die Brandstifter AG, zur Nutzung der Vorlagen gemäß §§ 31 f. Urhebergesetz ermächtigt zu sein. Diese Zusicherung geht den Regelungen in VII. vor. Hat die Brandstifter AG die Vorlagen für die Werbemittel/Medien selbst entworfen, ist und bleibt die Brandstifter AG ausschließlicher Inhaber aller Urheber- und Verwertungsrechte. Soweit die Brandstifter AG dem Auftraggeber Nutzungsrechte an den von der Brandstifter AG entworfenen oder beschafften Vorlagen einräumt, bleiben diese auf diesen Auftrag und seine zeitliche Dauer beschränkt. Jede außerhalb dieses Auftrages liegende Nutzung, auch jede nachvertragliche, bedarf der (zu vergütenden) Zustimmung von der Brandstifter AG. Vorschläge oder sonstige Anregungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht. Der Auftraggeber erwirbt erst mit Zahlung des vereinbarten Honorars das Recht, die von der Brandstifter AG entworfenen Vorlagen im Rahmen des Auftrages für die Dauer der Vertragslaufzeit zu benutzen. Die Originale der Entwürfe verbleiben bei der Brandstifter AG.

6. ENTWURF UND GESTALTUNG
Gehört Entwurf und Gestaltung zum Auftrag, besteht für die Brandstifter AG Gestaltungsfreiheit. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass stets alle Werbemittel und Medien auf der Rückseite oder an geeigneter Stelle mit dem Brandstifter AG Logo und der Brandstifter AG Impressumszeile versehen werden. Im Rahmen eines zusätzlich erteilten, vergütungspflichtigen Gestaltungsauftrages wird dem Auftraggeber ein Entwurf für die Gestaltung vorgelegt. Sofern ihm der
Entwurf nicht zusagt, hat er Anspruch auf Erstellung von bis zu zwei weiteren Entwürfen. Sagt auch der dritte Entwurf dem Auftraggeber nicht zu, kann er vom Auftrag gegen ein einmaliges Pauschalhonorar von 300,00 € zuzüglich Umsatzsteuer zurücktreten. Nutzungsrechte an den entwickelten Entwürfen stehen dem Auftraggeber nicht zu. Will der Auftraggeber nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern wünscht er die Erstellung weiterer Entwürfe, so hat er für die weiteren Entwürfe die entstehenden Kosten zu tragen.

7. HAFTUNG FÜR VORLAGEN, ZUGELIEFERTE PRODUKTE UND WAREN
Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig von der Brandstifter AG gelesen. Hat der Auftraggeber den ihm vorgelegten Entwurf oder die Probe genehmigt und zur Verwendung oder zum Druck freigegeben, übernimmt er hierdurch die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Text und Zusammenstellung. Eine Haftung von der Brandstifter AG für nach Freigabe festgestellte Fehler entfällt. Hat der Auftraggeber eine Vorlage zur Verwendung, insbesondere zum Druck, freigegeben und stellt er danach, insbesondere nach dem Druck, Textfehler, Bildfehler oder Ähnliches fest, so kann er von der Brandstifter AG Korrekturen/Korrekturdruck nur nach Zahlung der hierfür anfallenden Zusatzkosten verlangen.

Die Haftung von der Brandstifter AG ist ausgeschlossen für alle vom Auftraggeber zugelieferten Vorlagen, Druckstücke, Warenproben und sonstige Gegenstände und Materialien. Die Brandstifter AG haftet nicht für die urheber-, persönlichkeits-, wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit. Zu den Aufgaben von der Brandstifter AG gehört es auch nicht, den Auftraggeber auf erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen. Dieser Haftungsausschluss gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Vorlage selbst geliefert hat oder ob die Brandstifter AG sie erstellt oder von einem Dritten beschafft hat. Der Auftraggeber hält die Brandstifter AG von allen daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen frei.

Sofern der Auftraggeber Vorlagen selbst liefert, überprüft die Brandstifter AG die Vorlagen im zumutbaren Rahmen auf technische Mängel und weist den Auftraggeber auf offensichtlich nicht einwandfreie Vorlagen hin. Sind etwaige Mängel der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese bei der Verwendung, insbesondere beim Druckvorgang offenbar, so kann der Auftraggeber aus Mängeln, wie beispielsweise ungenügendem Druck, keine Nacherfüllungs- oder Schadensersatzansprüche ableiten. Die Beseitigung derart verborgener Mängel der Vorlage und die anschließende Wiederherstellung der Tauglichkeit als Vorlage erfolgen auf Kosten des Auftraggebers. Auch bei fehlerhafter oder nicht rechtzeitiger Lieferung vom Auftraggeber beizubringender Vorlagen, Druckstücke, Warenproben oder sonstiger Gegenstände und Materialien kann der Auftraggeber gegen die Brandstifter AG keine Nacherfüllungs- oder Schadensersatzansprüche ableiten. Entstehen der Brandstifter AG oder Dritten durch vom Auftraggeber zugelieferter Vorlagen, Druckstücke, Warenproben oder sonstiger Gegenstände und Materialien Schäden, so hält der Auftraggeber die Brandstifter AG von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Kosten, unter Einschluss der Kosten für die Rechtsverfolgung, frei.

8. RÜGEPFLICHTEN
Der Auftraggeber hat bei der Brandstifter AG in jeder Phase der Auftragsabwicklung auftauchende Mängel stets unverzüglich schriftlich/faxschriftlich zu rügen. Dies gilt in gesteigertem Maße bei der Druck-/Verwendungsfreigabe. Erhält der Auftraggeber Abzüge/ Belegexemplare/ Proben zur Prüfung, so ist er verpflichtet, diese unverzüglich zu überprüfen, erbetene Freigaben unverzüglich zu erteilen oder etwaige Mängel sofort bei der Brandstifter AG zu rügen. Ebenso sind Mängel in der Veröffentlichung oder Verteilung sofort zu rügen. Alle Rügen und Mitteilungen sind schriftlich/faxschriftlich zu erheben. Nachteile durch eine verspätete Mängelrüge gehen zu Lasten des Auftraggebers. Durch die Rüge muss die Brandstifter AG sofort in die Lage versetzt werden, mögliche Gewährleistungsansprüche zu prüfen und den Auftragsablauf zu korrigieren. Als Ausschlussfrist gilt zusätzlich: Geht die schriftliche Rüge später als 2 Wochen nach Erhalt der Belegexemplare, beziehungsweise 2 Wochen nach Abschluss der Verteilung/Veröffentlichung/Abschluss der Leistung durch den Auftraggeber bei der Brandstifter AG ein, so verliert der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche. Die Brandstifter AG ist bei unterbliebener Mängelrüge berechtigt, aber nicht verpflichtet, auch mangelhafte Werbemittel/Medien zu veröffentlichen oder in die Verteilung zu nehmen.

9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sämtliche Rechnungen von der Brandstifter AG sind ohne Abzug 21 Tage nach Rechnungsdatum fällig, mit Skonto nach 10 Tagen. Bei Zahlung durch Scheck gilt erst die Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto der Brandstifter AG als Zahlung. Gerät ein Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so hat er auf die Forderung ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Auftraggeber binnen 21 Tagen nach Rechnungsdatum in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

10. KÜNDIGUNG
Liefert der Auftraggeber rechtswidrige, sittenwidrige, diskriminierende Vorlagen/Werbemittel, so steht der Brandstifter AG ein außerordentliches Kündigungsrecht und Schadensersatz zu. Ebenso steht der Brandstifter AG ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät oder seinen vertraglichen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt.

Der Auftraggeber ist berechtigt, vor Beginn der vereinbarten Schaltungen den Vertrag zu kündigen. Folgende Stornokosten gelten unter gleichzeitiger Abbedingung der §§ 649, 615 BGB in diesem Fall als vereinbart:

Bei Kündigung bis zu 6 Monaten vor Schaltungsbeginn zu 10 % bis zu 5 Monaten vor Schaltungsbeginn zu 30 % bis zu 4 Monaten vor Schaltungsbeginn zu 40 % bis zu 3 Monaten vor Schaltungsbeginn zu 50 % bis zu 2 Monaten vor Schaltungsbeginn zu 90 % danach 100 %, der jeweiligen Nettoauftragssumme, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Nach Beginn ist eine Kündigung grundsätzlich nicht mehr möglich. Umstände, die die Brandstifter AG nicht zu vertreten hat, wie z.B. Streik, Aufruhr, Aussperrung, Lieferantenverzug, Diebstahl, Vandalismus usw., berechtigen beide Vertragspartner erst nach Dauer der Leistungsstörung von mehr als einem Monat zur fristlosen Kündigung, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz abgeleitet werden kann. Erbrachte Leistungen werden dann anteilig, ggf. zeitanteilig abgerechnet.

11. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Der Auftraggeber kann gegenüber der Brandstifter AG nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Brandstifter AG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, kann der Auftraggeber nicht ausüben. Sollte sich herausstellen, dass der Auftraggeber nur über eine eingeschränkte Bonität verfügt, so ist die Brandstifter AG auch nachträglich berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder eine anderweitige Besicherung ihres Vergütungsanspruches zu verlangen und ihre Leistungen bis zu deren Bewirkung zurückzuhalten.

12. NUTZUNGS-/EIGENTUMSVORBEHALT
Die Übertragung der in den IV. und V. beschriebenen Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des hierfür vereinbarten Honorars. An gelieferten Waren behält sich die Brandstifter AG das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor.

13. GEWÄHRLEISTUNG
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit/Leistung oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl von der Brandstifter AG Mängelbeseitigung oder Neuleistung. Der Auftraggeber hat der Brandstifter AG die zur Nacherfüllung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt der Brandstifter AG nach zweimaliger Nacherfüllung nicht, ordnungsgemäß und mangelfrei zu leisten, steht dem Auftraggeber nach der Setzung einer Nachfrist und der Androhung, dass er nach Fristablauf zurücktreten werde, das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Brandstifter AGs oder ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

14. HAFTUNGSBEGRENZUNG
Die Brandstifter AG haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Brandstifter AG nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von der Brandstifter AG ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der oben genannten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, zum Beispiel Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehenden Regelungen gelten bei allen Schadensersatzforderungen neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Soweit die Brandstifter AG gleichwohl haftet, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf den doppelten Auftragswert begrenzt; dies gilt nicht bei einer Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche gegen die Brandstifter AG verjähren in einem Jahr nach Ausführung des Auftrages oder der Ablieferung der Ware, wobei § 199 Absatz 1 und 3 BGB ausgeschlossen sind.

15. GUERILLAAUFTRAG
Ist Gegenstand des Vertrages mit der Brandstifter AG die Durchführung eines sog. „Guerillaauftrages“, geltend ergänzend folgende Regelungen:

Die Aktion wird ohne das Einholen einer werblichen Genehmigung durchgeführt. Im Falle einer Abmahnung oder Bitte um Reinigung von den zuständigen Behörden, dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten, hält der Auftraggeber die Brandstifter AG von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Auf Wunsch können etwaige Beseitigungs- oder Reinigungsarbeiten bei der Brandstifter AG gebucht werden. Näheres werden die Parteien in diesem Falle gesondert vereinbaren.

Verhalten bei Platzverweis: Im Falle eines Platzverweises, der mündlich ausgesprochen wird, wechselt das Team den Bezirk. Sollte das Ordnungsamt oder die Polizei auch in dem neuen Bezirk einen Platzverweis aussprechen, weicht das Team in einen dritten Bezirk aus. Sollte es hier ebenfalls zu einem Platzverweis kommen, muss die Aktion abgebrochen werden. Bei Abbruch der Aktion, basierend aus dem vorstehend beschriebenen Verhalten, werden die restlichen, noch verbliebenen Stückzahlen der jeweiligen Werbemittel zu 50% dem Kunden gutgeschrieben. Die Brandstifter AG haftet nicht für evtl. juristische Folgen und/oder mögliche finanzielle Konsequenzen oder Folgeschäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung und einem möglichen vorherigen Abbruch von Guerillamarketingmaßnahmen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden/Eigentümer entstehen können. Diese trägt ausschließlich der Auftraggeber.

16. DATENSCHUTZ
Die Brandstifter AG nimmt den Datenschutz ernst. Für unterschiedliche Prozesse werden auch personenbezogene Daten benötigt, erhoben, verarbeitet und gespeichert. Situationsabhängig werden Unternehmen, Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum, Kundennummer, Telefonnummer, Faxnummer, Bankverbindung, Zahlungsart und E-Mail-Adresse erhoben und gespeichert. Bei elektronischen Zahlungsverfahren können Daten gemäß dem jeweiligen Verfahren erhoben und gespeichert werden. Soweit die Zustimmung des Vertragspartners vorliegt, können erhobene und gespeicherte Daten in vertraglichem Rahmen an Geschäftspartner weitergeben werden.

17. GERICHTSSTAND
Die Geschäftsräume von der Brandstifter AG sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Auftraggeber nicht Verbraucher ist oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Für alle Vertragspartner, die keine Verbraucher sind, gilt der Gerichtsstand Bielefeld als vereinbart.